Satzung, Vorstand und Beirat

Satzung des Vereins Kinder im Zentrum Gallus e.V.

Präambel
Im Mittelpunkt unseres Wirkens stehen die Förderung der Bildung und der Chancengleichheit unabhängig der sozialen und kulturellen Herkunft. Der Verein fühlt sich besonders Familien mit Migrationsgeschichte und sozial benachteiligten Menschen verpflichtet und fördert deren Integration und Partizipation. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Er fördert den demokratischen Diskurs und die Solidarität zwischen den Generationen und Kulturen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gleichstellung
(1) Der Verein führt den Namen „Kinder im Zentrum Gallus e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und/oder Amtsbezeichnungen gelten für männliche, weibliche und diverse Individuen in gleicher Weise.


§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
b) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
c) der Jugend- und Altenhilfe,
d) von Kunst und Kultur,
e) der Behindertenhilfe,
f) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge;
g) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver-ständigungsgedankens;
h) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.


(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Aufbau und Unterhaltung von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien mit Bil-dungs-, Erziehungs- und Betreuungsangeboten
b) Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten und Durchführung von Fortbildungsveranstal-tungen
c) Förderung des Zugangs zu Ausbildung und Beschäftigung
d) Aufbau und Pflege von Mitwirkung und Entscheidungsteilhabe der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen
e) Betrieb von niederschwelligen Begegnungsangeboten mit Zugang zu gesunder Ernährung
f) Betrieb von Einrichtungen zur Vorsorge und Prävention
g) Betrieb einer hebammengeleiteten Hebammenstation"
h) wohnortnahe inklusive Angebote für Senioren
i) Veranstaltungen und Angebote, Talentförderung
j) Schaffung von inklusiven Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten
k) Betrieb von niederschwelligen Begegnungsangeboten, Orientierungs- und Bildungsangebo-ten
l) Förderung des Zugangs zu Ausbildung und Beschäftigung
m) Veröffentlichung von Stellungnahmen, Positionen, Konzeptpapieren zu gesellschaftlichen Fragestellungen
n) Pflege internationaler Kontakte und Projekte
o) Förderung des sozialen Engagements und des Ehrenamts.


(4) Der Verein kann Gesellschaften und Unternehmen gründen und/oder sich an solchen beteili-gen, soweit dies mit den gemeinnützigen Zwecken des Vereins vereinbar ist.


§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Per-sonenvereinigungen werden, sofern sie die Vereinszwecke (siehe § 2) unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch den Beirat. Die Entscheidung erfolgt abschließend.


(2) Daneben kann der Verein Fördermitglieder haben. Ein Stimmrecht ist mit der Fördermitglied-schaft nicht verbunden.


(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder Auflösung.


(4) Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Beitragszahlung sowie bei Nichterreichbarkeit des Mitglieds unter der mitgeteilten Kontaktanschrift.


(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung sowie bei vereinsschädigendem Verhalten, durch welches dem Verein eine weitere Vereinszuge-hörigkeit des Mitglieds nicht mehr zuzumuten ist. In diesem Falle beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Die Gründe des Beschlusses müssen in der Niederschrift angegeben sein.


§ 5 Beiträge
Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags gemäß den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen bzw. der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung verpflichtet. Eine Beitragsstaffelung ist zulässig, zudem soll die Beitragsordnung eine Regelung zur Fälligkeit des Beitrags enthalten.


§ 6 Organe des Vereins und weitere Gremien
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand sowie der/die besondere/n Vertreter.
c) der Beirat.


(2) Der Vorstand und der Beirat haben die Möglichkeit weitere unterstützende Gremien, etwa Ar-beitsgemeinschaften und Kommissionen, einzuberufen bzw. einzusetzen und abzuberufen bzw. abzusetzen. Die Einzelheiten der wahrgenommenen Aufgaben und das interne Verfahren sowie die Organisation, regelt das jeweilige Einberufungsorgan in einer Geschäftsordnung für das Gremium.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.


(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Bezüglich Form und Frist der Einladung gelten die Anforderungen in Abs. 1 entsprechend.


(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie bestellt die Beiratsmitglieder, stellt den Jahresabschluss fest, erteilt dem Vorstand Entlastung, verabschiedet Anträge, beschließt Änderungen der Beitragsordnung und über die Auflösung des Vereins. Des Weiteren obliegen ihr alle sonstigen nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.


(4) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben. Jede einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-nenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung Abweichendes geregelt ist. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.


§ 8 Der Vorstand sowie der/die besonderen Vertreter
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen, die hauptamtlich gegen angemessenes Entgelt für den Verein tätig sind und vom Beirat bestellt werden.


(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung sowie der vom Beirat für den Vorstand erlassenen Ge-schäftsordnung. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:
a) die Führung der Vereinsgeschäfte,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Buchführung,
d) die Erstellung des Jahresberichts,
e) die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
f) alle ihm sonstig nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.


(3) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Bei mehreren bestellten Vorstandsmitgliedern hat jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass bei mehreren bestellten Vorstandsmit-gliedern diese den Verein nur nach Maßgabe der vom Beirat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung im 4-Augen-Prinzip vertreten.


(4) Für gewisse Geschäfte, insbesondere einzelne oder mehrere Geschäftsbereiche, Teilbereiche einzelner oder mehrerer Geschäftsbereiche oder Sachgebiete der Vereinsverwaltung, kann der Vorstand einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Bei der Bestellung ist der Wirkungskreis konkret festzulegen, ebenso wie die Vertretungsbefugnis für den Verein in diesem Wirkungskreis.


§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus einer unbestimmten Anzahl an natürlichen Personen, die von der Mit-gliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Bei der Besetzung des Beirats ist auf Vielfalt hinsichtlich Fachkompetenz, Alter und Geschlecht zu achten. Die Beiratsmitglieder dürfen nicht Angestellte des Vereins oder dessen Beteiligungsgesellschaften sein. Eine Wiederwahl ist auch mehrmals zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Beirats bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden Mitglieder des Beirats vorzeitig aus, so bleibt die Beschlussfähigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der ein Nachfol-ger für die restliche Amtszeit gewählt wird, unberührt. Einzelne oder alle Mitglieder des Beirats können für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung oder Vergütung – auch pauschal – erhalten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.


(2) Der Beirat hat die Aufgabe, dem Verein und dem Vorstand bei der Verfolgung der satzungsmä-ßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen. In Abstimmung mit dem Vorstand nehmen die Mitglieder des Beirats auch Aufgaben der Vereinsrepräsentation wahr.


(3) Ergänzend fallen dem Beirat folgende Aufgaben zu:
a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Abschluss, Beendigung und Änderung des Anstellungsvertrags mit den Vorstandsmitglie-dern,
c) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen rechtlichen Angelegenheiten,
d) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand, in der bestimmte Angele-genheiten von besonderer Bedeutung von der vorherigen Zustimmung des Beirats abhängig gemacht werden können,
e) Vorabprüfung des Jahresberichts des Vorstandes sowie des vorgelegten Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
f) Vertretung und Wahrnehmung aller rechtlichen Interessen des Vereins in den Gesellschaf-terversammlungen von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften.


(4) Willenserklärungen sowie sonstige Erklärungen des Beirates werden namens des Beirates von allen Mitgliedern gemeinsam oder aufgrund Beschlusses durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegebenen.


(5) Der Beiratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Beirat in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt.


(6) Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Mitgliedern des Beirates zu unterschreiben. Eine Abstimmung kann auch im Umlaufwege in Textform oder auf elektronische Weise, etwa per E-Mail, vorgenommen werden, wenn sich daran mindestens 2/3 der amtierenden Mitglieder des Beirates beteiligen.
 

(7) Im Übrigen kann sich der Beirat eine Geschäftsordnung geben, in der er auch Aufgabenbereiche unter sich aufteilen kann. Die Regelungen des Aktienrechts finden auf den Beirat keine Anwendung.
 

(8) Die Haftung der einzelnen Mitglieder des Beirats sowie die Haftung des Vereins für deren Handeln ist wie folgt ausgeschlossen:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,
b) für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Zudem ist die Innenhaftung der Mitglieder des Beirats gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zur Absicherung des maßgeblichen Haftungsrisikos eine Versicherung abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung daraus erwächst. Wird ein Mitglied des Beirats von einem Mitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verein es freizustellen, soweit die Haftung nach vorstehender Maßgabe ausgeschlossen ist.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschließen.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstand und Beirat

Die Mitgliederversammlung hat am 22.11.2019 eine umfassende Satzungsänderung beschlossen und den Beirat gewählt:

Der Beirat ist momentan besetzt mit Rosa María Rodríguez Gómez.

Der Beirat hat Ursula Werder und Gülperi Saritas als Vorstände des Vereins bestellt.

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